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Satzung1

Vereins-Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet Zukunft Deponie Scheinberg.

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schopfheim eingetragen werden.

Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Wieslet.

(3) Der Zweck des Vereins ist die Interessenswahrung der Anwohner der

Deponie Scheinberg und der umliegenden Bevölkerung in Bezug auf die

Verfolgung der zukünftigen Deponienutzung.

(z.B. neu zu entsorgenden Materialien, Erhöhungen der Grenzwerte von

kontaminierten Materialien,etc.) Damit soll ein größtmöglicher Schutz für

die Erhaltung der Natur und Umwelt sowie die Gesundheit der betroffenen

Menschen erzielt werden.

Der Zweck des Vereins wird nicht im Rahmen des

Rechtsdienstleistungsgesetzes umgesetzt.

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Bürgernahe Informationsvermittlung

2. Teilnahme und Mitsprache am Deponiejahresgespräch

3. Mitarbeit bei Deponienutzungs-Änderungen

(5) Der Verein verfolgt seine Ziele im Rahmen der Verfassungsmäßigen

Ordnung.

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der

Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln

des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede

vollgeschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person

erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme

der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss

nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer

Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die

Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein

ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen

des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen

Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem

Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Der Verein wird

gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je zwei Vorstandsmitglieder,

darunter der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die

Dauer von 2 Jahren gewählt. Die erste Amtsperiode des zweiten

Vorsitzenden, des Schriftführers und eines Beisitzers dauert 3 Jahre. Sie

bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) der Vorstand ist verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Buchführung,

5. die Erstellung des Jahresberichts,

6. die Vorbereitung und

7. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

8. die Einhaltung der Geschäftsordnung

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht

Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen

am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der

Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der

nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung, Protokollierung

(1)Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

2. die Wahl der Kassenprüfer,

3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder

berechtigt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) wird

mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch

schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei

Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der

anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlssfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch

Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen

Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5

der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(4) Protokolle und Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren und

von ihm und einem zusätzlichen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn

dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die

Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von

Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen

kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über

Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke

fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein für krebskranke Kinder e.V.

Freiburg i.Br. oder deren Rechtsnachfolger, die bzw. der es unmittelbar und

ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung

definierten Zweck zu verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.

Wieslet, den __________

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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Vereins Zukunft Deponie

Scheinberg


§ 1 Grundsatz

Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt

Grundsätze des Vereins. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des

Vereins geändert werden.

§ 2 Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Jahresbeitrags. Der

Vorstand legt die Höhe des Beitrages fest.

Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Juni des laufenden Jahres

erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der

Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

§ 3 Beiträge

Beitragshöhe

Einzelmitglieder: mindestens 10 Euro pro Jahr

Familienbeitrag/Partner

(incl. Kinder bis 18 Jahren): mindestens 15 Euro pro Jahr

Vereinsmitgliedschaft: mindestens 25 Euro pro Jahr

Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.06.eines jeden

Jahres abgebucht.

Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre

Beiträge bis spätestens 01.06. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto

des Vereins.

§ 4 Finanzwesen

1. Vereinskonto

Bankverbindung

BLZ 68351557

Konto .3240348

Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als

Zahlungen anerkannt.

2. Jahresabschluss

IIm Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für

das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Der Jahresabschluss

ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß §8 der Vereinssatzung zu

prüfen.

3. Zahlungsverkehr

Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der

Beleg muss den Tag der Einnahme/Ausgabe, den Betrag und den

Verwendungszweck enthalten.


4. Eingehen von Verbindlichkeiten

Der 1. Vorsitzende darf bis zu einer Summe von Euro 500,- entscheiden. Die

Vorstandschaft bis zu einem Betrag von 2.500,-. Größere Beträge sind

durch Mitgliederversammlungen zu beschließen.

5. Spenden

Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen

(vorbehaltlich der Anerkennung auf Gemeinnützigkeit des Finanzamtes)

auszustellen.

§5 Vorstands-Sitzungen

1. Vorstandssitzungen finden regelmäßig 6mal im Jahr statt.

2. Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen bis

zum Ende eines jeden Jahres für das kommende Jahr fest.

3. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.

4. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer

Personen zur Sitzung entscheiden.

5. Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen "Gegenstände", sind

vertraulich zu behandeln.

6. Die Sitzungen des Vorstands werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet.

Sollte der 1. Vorsitzende verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem

2.Vorsitzenden.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der

Vorstandsmitglieder anwesend ist.

8. Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden

Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist

ausgeschlossen.

9. Der Ablauf einer jeden Vorstandssitzung ist durch den Protokollführer

schriftlich festzuhalten.

10. Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu

übermitteln.

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